Satzung
Satzung des Apothekerverbandes Köln e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Verbandes
1. Der Verband führt den Namen ”Apothekerverband Köln e. V.”
2. Der Sitz des Verbandes ist Köln.
3. Der Verband ist Bezirksverband im Sinne des § 9 der Satzung des ”Apothekerverbandes Nordrhein e. V.”
4. Der Zweck des Verbandes besteht in der Wahrnehmung und Förderung der fachlichen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erfüllung der Aufgaben des ”Apothekerverbandes Nordrhein e. V.” mit bezirklichem Charakter,
b) Unterstützung des ”Apothekerverbandes Nordrhein e.V.” und Mitwirkung bei der Erfüllung seiner satzungs- gemäßen Aufgaben gemäß § 2 a-d der Satzung des ”Apothekerverbandes Nordrhein e. V.”,
c) Vertretung der Interessen der Apothekerinnen und Apotheker bei der Erstellung der regionalen Notdienstordnung,
d) Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen speziell auf betriebswirtschaftlichem und steuerrechtlichem Gebiet.
Zur Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder ist der Verband auch zur Zusammenarbeit mit anderen Apothekerverbänden/-vereinen gehalten.
5. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Jeder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jede Apothekerin und jeder Apotheker
werden, der
in der Stadt Köln,
im Erftkreis im Rheinisch Bergischen Kreis,
im Oberbergischen Kreis und
in der Stadt Leverkusen
selbständig eine Apotheke betreibt (Vgl. § 3 Nr. 2 AVNR), oder dort den Wohnsitz hat.
3. Die Mitgliedschaft wird nur durch die Aufnahme in den ”Apothekerverband Nordrhein e. V” erworben. Alle Antragsteller, welche die Voraussetzungen der Ziffer 2 erfüllen, werden mit ihrer Aufnahme in den ”Apothekerverband Nordrhein e. V.”automatisch zugleich Mitglieder des ”Apothekerverbandes Köln e. V.”, es sei denn, sie geben in ihrem Aufnahmeantrag für den ”Apothekerverband Nordrhein e. V.” ausdrücklich an, einem anderen Bezirksverband/-verein von Nordrhein angehören zu wollen. Für das Aufnahmeverfahren gelten ausschließlich die entsprechenden Bestimmungen der Satzung des ”Apothekerverbandes Nordrhein e. V.”.
4. Auf ausdrücklichen Wunsch, der im Aufnahmeantrag für den ”Apothekerverband Nordrhein e. V.” besonders zu vermerken ist, können ausnahmsweise auch Apothekerinnen und Apotheker, die nicht die Voraussetzungen der Ziffer 2 erfüllen, ordentliches oder außerordentliches Mitglied des ”Apothekerverbandes Köln e.V.”
werden.
§ 3 Ehrenmitgliedschaft
1. Ehrenmitglieder können alle Personen werden, die sich für den Verband im Rahmen seiner Aufgaben besonders verdient gemacht haben.
2. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben in den Verbandsorganen beratende Stimme und zahlen keine Beiträge.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen sowie zur Benutzung der Verbandseinrichtungen berechtigt.
2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen, die Interessen des Verbandes gegenüber Dritten zu wahren, sowie Beiträge und Umlagen zu entrichten. Näheres regelt § 14 dieser Satzung.
4. Ansprüche von Mitgliedern, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Verbandsaufgaben für den Verband tätig sind, werden entsprechend einer „Regelung über Auslagenersatz und Entschädigung für Zeitversäumnisse“ abgegolten.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft - Ausschluß
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) automatisch durch das Ausscheiden aus dem ”Apothekerverband Nordrhein e. V.” gemäß den Paragraphen 5 bis 7 seiner Satzung,
b) durch Austrittserklärung beim Fortzug aus dem Verbandsgebiet (§ 2 Ziffer 2),
c) durch Austrittserklärung von Personen im Sinne des § 2 Ziffer 4, wenn diese Mitglied in einem anderen Bezirksverband/-verein werden wollen.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit viertel jährlicher Frist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung beim Vorsitzenden wirksam. Die bestehenden Beitragsverpflichtungen bleiben davon unberührt.
2. Die vom ”Apothekerverband Köln e. V.” verliehene Ehrenmitgliedschaft erlischt durch
a) Tod,
b) Verzichtserkärung, die schriftlich dem Vorstand gegenüber abzugeben ist,
c) Aberkennung.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Verbandsvorsitzenden durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Verbandsmitglieder.
3. Ausschluß
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) einer anderen privatrechtlichen Berufsorganisation beitritt oder als Mitglied angehört, die den gleichen oder einen ähnlichen Vereinszweck (§ 1 der Satzung) erfüllt,
b) der Satzung und/oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung in grober Art und Weise zuwiderhandelt oder diese nicht erfüllt,
c) seinen Beitragspflichten und Umlagepflichten trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt (die bestehenden Verpflichtungen bleiben von dem Ausschluß unberührt).
4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand des ”Apothekerverbandes Köln e. V.”. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch erhoben werden. Dieser Einspruch muß der nächsten Mitgliederversamm-
lung vorgelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 6 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und wird durch den Verbandsvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Verbandsvorsitzenden einzuberufen. Falls erforderlich, kann pro Jahr eine weitere ordentliche Mitgliederversammlung durch den Verbandsvorsitzenden einberufen werden.
3. Auf schriftlich begündeten Antrag von mindestens 20 Verbandsmitgliedern hat der Verbandsvorsitzende unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. In dringenden Fällen hat der Verbandsvorsitzende auf einstimmigen Beschluß des Vorstandes jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
5. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen haben spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordung schriftlich zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden einzureichen. Zu allen Mitgliederversammlungen ist der Vorsitzende des ”Apothekerverbandes Nordrhein e. V.” einzuladen. Ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
§ 8 Zuständigkeit und Beschlüsse der Mitgliederversammmlung
1. Die Mitgliederversammlung ist in allen Verbandsangelegenheiten zuständiges Organ, soweit nicht durch die Satzung anderen Organen in bestimmten Angelegenheiten ausdrücklich die Zuständigkeit übertragen ist.
Ihre Kompetenz erstreckt sich insbesondere auf:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes,
c) die Wahl der beiden Kassenprüfer,
d) die Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
e) Beschlußfassung über die Satzung mit 2/3 Mehrheit,
f) Beratung und Beschlußfassung über die satzungsgemäß
gestellten Anträge,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
i) Beschlußfassungen über den Verbandshaushalt, die Höhe der Beiträge sowie Umlagen,
k)Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des ”Apothekerverbandes Nordrhein e. V.",
l) Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
25 Verbandsmitglieder anwesend sind und ihre Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist. Wird die Beschlußunfähigkeit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung festgestellt, so kann der Vorstand unmittelbar anschließend eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Verbandsmitglieder beschlußfähig ist, wenn die Verbands-
mitglieder in der Einladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigen Versammlungsteilnehmer gefaßt, soweit nicht durch die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
3. Jedes Verbandsmitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Stimmrechtübertragung auf ein anderes Mitglied ist zulässig und bedarf der schriftlichen Erklärung. Diese muß vor Versammlungsbeginn dem Versammlungsleiter vorgelegt werden.
4. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf zu ihrer rechtsverbindlichen Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es hat den Versammlungs
ablauf wiederzugeben und muß die behandeltenTagesordnungspunkte, Anträge, Abstimmungsergebnisse sowie Beschlüsse enthalten. Das Protokoll ist durch Rundschreiben den Verbandsmitgliedern und dem ”Apothekerverband Nordrhein e. V." bekanntzumachen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls können nur von Versammlungsteilnehmern geltend gemacht werden.
Sie sind innerhalb von 28 Tagen nach Zugang des Protokolls schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über die Einwendungen einstimmig, ggf. durch schriftliche Abstimmung.
§ 9 Ausschüsse und Kommissionen
Für besondere Arbeitsgebiete, die sich aus den Aufgaben des
Verbandes ergeben, können vom Vorstand oder der Mitglieder-
versammlung aus den Reihen der Mitglieder Ausschüsse und Kommissionen gebildet werden.
§ 10 Vorstand1. Der Vorstand besteht aus 8 Verbandsmitgliedern, nämlich
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 8 Verbandsmitgliedern, nämlich
dem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden und
weiteren fünf Vorstandsmitgliedern. Im Vorstand sollen die Landkreise und die Stadt Leverkusen mit je einem Mitglied, die Stadt Köln mit vier Mitgliedern vertreten sein. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
2. Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 7 Ziffer 2, Satz 1) mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich in geheimer, namentlicher Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auf Antrag eines Verbandsmitgliedes den einstimmigen Beschluß fassen, die Vorstandsmitglieder durch öffentliche Abstimmung zu wählen. Ergibt sich bei der Wahl eines Vorstandsmitgliedes Stimmengleichheit, so hat ein 2.Wahlgang zu erfolgen. Wird hierbei wieder Stimmengleichheit festgestellt, so entscheidet der Versammlungsleiter durch Los.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied, gleich aus welchem Grunde, vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist die Wahl eines Nachfolgers spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu veranlassen. Bis zu diesem Termin wird die Funktion des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
4. Ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 10 Ziff. 1 der Satzung haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
5. Soweit ein Vorstand von Dritten für in Wahrnehmung der Vorstandspflichten verursachten Schaden in Anspruch genommen wird, ist der Verein verpflichtet, den Vorstand von dieser Haftung freizustellen, es sei denn der Vorstand hätte den Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht.
§ 11 Zuständigkeit und Geschäftsführung des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Verbandsangelegenheiten, die nicht durch das Gesetz oder diese Satzung anderen Verbandsorganen (u.a. der Mitgliederversammlung) übertragen sind, insbesondere
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung einschließlich der Beschlüsse und Aufträge des ”Apothekerverbandes Nordrhein e. V”, die in die örtliche und sachliche Kompetenz des Verbandes fallen,
b) die Verwaltung des Verbandes, seines Vermögens und seiner Einrichtungen,
c) die Einstellung und Entlassung von Angestellten des Verbandes.
2. Der Verband wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
3. Der Vorstand betraut eines seiner Mitglieder mit den Aufgaben eines Schriftführers, ein weiteres mit den Aufgaben eines Kassenwartes. Für laufende Geldgeschäfte bis zu einem Betrag von 1500 Euro ist der Kassenwart jeweils alleine zeichnungsberechtigt.
4. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladungen hierzu müssen mindesten eine Woche vorher den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugegangen sein.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, zu denen der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender gehören muß. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, falls die Sitzung in seiner Abwesenheit durch einen stellvertretenden Vorsitzenden geleitet wird, die des die Sitzung leitenden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich. Er kann jedoch beschließen, daß zu den Beratungen in bestimmten Angelegenheiten Dritte hinzugezogen werden. Über jede Vorstandssitzung ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, in demVerlauf und Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses niedergelegt werden. Protokolle sind durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter und den Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern in einer Ausfertigung zu übersenden. Sie unterliegen der genehmigenden Beschlußfassung des Vorstandes.
§ 12 Kassenwart
1. Dem Kassenwart obliegt das gesamte Kassen- und Rechnungswesen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) die Führung zweckentsprechender Bücher nach den Grundsätzen einer ordentlichen Haushaltsführung, so daß jederzeit aus ihnen ein klarer Einblick in die Vermögensverhältnisse des Verbandes gewonnen werden kann,
b) die laufende Erfassung und Überwachung aller Geldbewegungen,
c) die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes für den Vorstand,
d) die Aufstellung der jährlichen Abrechnung und nach Prüfung durch die Kassenprüfer ihre Vorlage vor der Mitgliederversammlung.
2. Die vom Kassenwart jährlich aufgestellte Abrechnung unterliegt der Prüfung durch zwei Kassenprüfer. Über das Ergebnis dieser Prüfung haben sie einen Bericht zu erstellen, welcher der Mitgliederversammlung zusammen mit der Abrechnung für die
Beschlußfassung über die Entlastung des Kassenwartes vorzulegen ist. Hat die Kassenprüfung zu keinerlei Beanstandungen Anlaß gegeben, so ist dies im Prüfungsbericht ausdrücklich zu testieren.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 13 Schriftführer
1. Neben der Protokollführung bei den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist der Schriftführer für die Unterrichtung der Verbandsmitglieder in allen Verbandsangelegenheiten zuständig. Er ist für die Herausgabe und Versendung von Verbandsrundschreiben verantwortlich, ebenso für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen des Verbandes.
2. Es ist Aufgabe des Schriftführers, dem ” Apothekerverband Nordrhein e. V." Rundschreiben in einem Exemplar zuzuleiten.
§ 14 Beiträge und Umlagen
1. Der Verband ist berechtigt, nach Maßgabe des entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung von seinen Mitgliedern Beiträge und Umlagen zu erheben.
2. Derartige Beiträge und Umlagen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Mitgliederversammlungsbeschlusses zu zahlen, sofern nicht eine abweichende Zahlungsfrist oder ein anderer Zahlungsmodus festgelegt wurde. Innerhalb des Fälligkeitszeitraumes nicht geleistete Beiträge oder Umlagen können nach einmaliger Mahnung mit einem Säumniszuschlag von 5 v. H. des geschuldeten Betrages durch den Vorstand beigetrieben werden, z. B. durch Nachnahme.
3. Über die Verwendung von Überschüssen beschließt der Vorstand im Rahmen des Verbandszweckes.
Ihre Ausschüttung an Verbandsmitglieder ist unzulässig.
§15 Schlichtungsausschuß
1. Verbandsmitglieder können für die Beilegung von zwischen ihnen bestehenden Meinungsverschiedenheiten den Schlichtungsausschuß anrufen.
2. Der Schlichtungsausschuß besteht aus dem Ausschußvorsitzenden und zwei Beisitzern. Seine Einsetzung erfolgt auf Antrag beider Parteien durch den Vorstand, der den Ausschußvorsitzenden bestimmt. In dem Antrag hat jede Partei ein Verbandsmitglied als Beisitzer zu benennen.
3. Näheres regelt eine Schlichtungsordnung.
§ 16 Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden stimmberechten Verbandsmitglieder beschlossen werden. Die Einladung muß den Antrag auf Verbandsauflösung angeben. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig (§ 8 Ziffer 3). Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so wird unmittelbar anschließend eine zweite Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist und die Auflösung des Verbandes mit 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann, sofern auf dieses Vorgehen in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wurde.
§17 Übergangsbestimmung
1. Die Mitgliedschaft von Verbandsmitgliedern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung dem „Apothekerverband Nordrhein e.V.“ noch nicht angehören, bleibt unberührt. Sie haben innerhalb von 3 Monaten die Aufnahme in den „Apothekerverband Nordrhein e.V. „ zu beantragen.
Vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des Apothekerverbandes Köln e.V. am 08. Mai 2018 beschlossen.